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EEG 2027: Was sich für Photovoltaik-Betreiber ändert

Das Kabinett hat die EEG-Novelle 2027 beschlossen: Kleinanlagen unter 25 kW sollen künftig ohne feste Einspeisevergütung auskommen. Wer noch 2026 in Betrieb geht, soll nach dem Entwurf die feste Vergütung für 20 Jahre behalten.

Stand 9. September 2026 — der Regierungsentwurf liegt dem Bundestag vor (Drucksache 21/7867), das Gesetzgebungsverfahren läuft; wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald der Bundestag entschieden hat.

Die Kernpunkte in aller Kürze

  • Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 die EEG-Novelle 2027 beschlossen — ein Kabinettsbeschluss, noch kein verabschiedetes Gesetz. Als Nächstes berät der Bundestag.
  • Für neue Anlagen unter 25 kW, die ab 2027 ans Netz gehen, soll die dauerhafte feste Einspeisevergütung entfallen. Stattdessen ist eine zeitlich befristete Direktvermarktungs-Förderung vorgesehen.
  • Die Einspeiseleistung kleiner und mittlerer Dachanlagen soll auf 50 Prozent der installierten Leistung begrenzt werden, um Mittagsspitzen im Netz zu entlasten.
  • Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, sollen unter das bisherige Recht fallen und die feste Vergütung für die volle Förderdauer behalten (Bestandsschutz).
  • Grund für den Zeitdruck: Die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission für das EEG 2023 läuft zum 31. Dezember 2026 aus — für 2027 braucht es eine neue, EU-konforme Regelung.
  • Unverändert bleiben nach aktuellem Stand: die 0 % Mehrwertsteuer auf private PV-Anlagen (§ 12 Abs. 3 UStG), die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG sowie die seit Februar 2025 geltende Nullvergütung bei negativen Strompreisen (Solarspitzengesetz).

Warum das EEG 2027 neu geregelt wird

Der Auslöser ist zunächst ein rein rechtlicher: Die Förderung nach dem EEG 2023 ist von der EU-Kommission nur bis zum 31. Dezember 2026 beihilferechtlich genehmigt. Ohne neue, EU-konforme Anschlussregelung dürften die betroffenen Fördervorschriften ab 2027 gar nicht mehr angewendet werden. Der Gesetzgeber muss also handeln — unabhängig davon, wie man zur inhaltlichen Ausrichtung steht.

Hinzu kommt eine energiepolitische Erwägung, die das Bundeswirtschaftsministerium bereits im Monitoringbericht Energiewende vom 15. September 2025 skizziert hatte: Kleine PV-Anlagen seien inzwischen auch ohne feste Förderung wirtschaftlich, während das Stromnetz an sonnigen Mittagen zunehmend mit Einspeisespitzen zu kämpfen habe. Die EEG-Novelle 2027 soll beide Punkte adressieren — die beihilferechtliche Lücke schließen und die Förderung stärker auf Eigenverbrauch, Speicher und Netzdienlichkeit ausrichten.

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf gemeinsam mit einem Netzpaket am 29. Juli 2026 beschlossen, nachdem Wirtschaftsministerin Katherina Reiche zuvor einen Referentenentwurf vorgelegt hatte. Gegenüber diesem Entwurf gab es beim Kabinettsbeschluss nur geringe Änderungen. Seit dem 7. September 2026 liegt der Regierungsentwurf dem Bundestag als Drucksache 21/7867 vor; die erste Lesung steht noch aus. Ein Abschluss des Verfahrens wird für das Jahresende 2026 erwartet — mit dem Ziel, die neuen Regeln zum 1. Januar 2027 in Kraft zu setzen. Ob die EU-Kommission ihre beihilferechtliche Zustimmung rechtzeitig erteilt, ist nach Angaben der Bundesregierung selbst noch offen.

Was sich konkret ändert — Stand Kabinettsbeschluss

Ende der dauerhaften festen Einspeisevergütung für neue Kleinanlagen (< 25 kW). Laut Regierungsentwurf (Drucksache 21/7867) sollen Anlagen unter 25 kW, die ab 2027 in Betrieb gehen, nicht mehr dauerhaft die feste EEG-Vergütung erhalten. Vorgesehen sind stattdessen zwei getrennte Instrumente: eine gestaffelt auslaufende Übergangszahlung in Höhe der bisherigen Einspeisevergütung — sie gilt für Anlagen unter 50 kW, die 2027 in Betrieb gehen, unter 25 kW bei Inbetriebnahme 2028 und unter 7 kW bei Inbetriebnahme 2029/2030; ab 2031 entfällt die Übergangszahlung vollständig, unabhängig von der Anlagengröße. Zusätzlich ist ein separater Direktvermarktungsbonus für vier Jahre ab Einstieg in die Direktvermarktung vorgesehen. Diese Regelung ist Teil des Regierungsentwurfs und noch nicht beschlossenes Recht — der genaue Zuschnitt kann sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.

Deckelung der Einspeiseleistung auf 50 Prozent. Für neue Dachanlagen unter 100 kW installierter Leistung (sogenanntes "zweites Segment") soll die ins Netz eingespeiste Leistung dauerhaft auf die Hälfte der installierten Anlagenleistung begrenzt werden (§ 9 Abs. 2b EEG 2027-E). Ziel ist, Lastspitzen um die Mittagszeit zu reduzieren und einen stärkeren Anreiz für Batteriespeicher zu setzen, mit denen sich der überschüssige Strom statt einzuspeisen selbst nutzen lässt.

Abschaffung der Direktvermarktungspflicht-Grenze. Die Pflicht zur Direktvermarktung — bislang ab 100 kW installierter Leistung — soll laut Regierungsentwurf nicht nur abgesenkt, sondern bis 2031 vollständig abgeschafft werden: Neuanlagen müssen direkt vermarkten, sobald sie die jeweils geltende Übergangszahlungs-Obergrenze überschreiten (siehe oben, gestaffelt nach Inbetriebnahmejahr) — ab 2031 betrifft die Pflicht dann alle Neuanlagen, unabhängig von der Größe.

Vergütungssätze bis zur Novelle. Bis zum Inkrafttreten der Novelle gilt weiter das bisherige EEG. Die Bundesnetzagentur weist für den Zeitraum 1. August 2026 bis 31. Januar 2027 folgende Sätze aus: bei Teileinspeisung 7,70 Ct/kWh (bis 10 kWp), 6,66 Ct/kWh (10–40 kWp) und 5,44 Ct/kWh (40–100 kWp); bei Volleinspeisung 12,22 Ct/kWh (bis 10 kWp) sowie 10,24 Ct/kWh (10–100 kWp). Wie üblich sinken die Sätze danach turnusmäßig zum 1. Februar 2027 — die konkrete Absenkung veröffentlicht die Bundesnetzagentur erst zum Stichtag.

Was bleibt

Bei aller Unsicherheit im Detail stehen einige Punkte bereits heute fest:

Bestandsschutz für rechtzeitig in Betrieb genommene Anlagen. Nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EEG 2027-E gilt das bisherige Recht weiter für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen worden sind. Wer seine Anlage rechtzeitig in Betrieb nimmt, behält damit die feste Einspeisevergütung für die gesamte reguläre Förderdauer von 20 Jahren zuzüglich Inbetriebnahmejahr — rückwirkende Kürzungen sind nicht vorgesehen. Maßgeblich ist dabei der tatsächliche Zeitpunkt der Inbetriebnahme, nicht die Anmeldung im Marktstammdatenregister.

Solarspitzengesetz gilt bereits. Seit dem 25. Februar 2025 erhalten neue Anlagen ab 2 kW bei negativen Börsenstrompreisen keine Einspeisevergütung mehr — von der ersten betroffenen Viertelstunde an, ohne die früher übliche Pufferzeit. Ein Ausgleichsmechanismus (§ 51a EEG) kann Vergütungsausfälle am Ende der 20-jährigen Förderdauer teilweise kompensieren. Für Bestandsanlagen, die vor diesem Stichtag in Betrieb gegangen sind, gilt weiterhin die alte Regelung.

0 % Mehrwertsteuer und Einkommensteuerbefreiung. Der Nullsteuersatz auf Kauf und Installation privater PV-Anlagen (§ 12 Abs. 3 UStG) ist unbefristet und von der EEG-Novelle nicht betroffen. Ebenso gilt die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für Anlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit unverändert fort.

Was das für Berlin und Brandenburg bedeutet

Die EEG-Novelle ist Bundesrecht und gilt unabhängig vom Bundesland — anders als etwa das Berliner Solargesetz mit seinen landesspezifischen Fristen. Für Eigenheimbesitzer in Berlin und Brandenburg heißt das konkret: Wer heute eine Dachanlage im typischen Leistungsbereich von 5 bis 15 kWp plant, fällt nach den bislang bekannten Eckpunkten in genau die Kategorie, für die sich die Förderlogik ab 2027 am stärksten ändern soll.

Für Gewerbekunden mit größeren Dachflächen — etwa Lagerhallen, Gewerbeimmobilien oder Mehrfamilienhäuser in Pankow, Rudow oder im Berliner Umland — verschiebt sich der Fokus zusätzlich in Richtung Direktvermarktung und Eigenverbrauchsoptimierung, da die Grenzen für die Direktvermarktungspflicht absehbar sinken. Wer den Netzanschluss über Stromnetz Berlin oder die zuständigen Brandenburger Verteilnetzbetreiber ohnehin plant, sollte den Zeitplan der EEG-Novelle bei der Terminierung von Anschluss und Inbetriebnahme mitdenken.

Unsere Empfehlung

Für alle, die aktuell eine PV-Anlage planen, ergeben sich aus dem bisherigen Verfahrensstand drei praktische Punkte:

  1. Inbetriebnahme rechtzeitig planen. Nach dem Regierungsentwurf (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EEG 2027-E) sichert eine Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2027 den Bestandsschutz nach geltendem Recht — inklusive fester Einspeisevergütung für 20 Jahre. Angesichts von Lieferzeiten, Gerüstplanung und Netzanschlussprüfung lohnt es sich, frühzeitig mit der Planung zu beginnen, statt bis zum Jahresende zu warten.
  2. Eigenverbrauch und Speicher von Anfang an mitdenken. Unabhängig davon, wie die Novelle im Detail ausfällt, geht der Trend eindeutig in Richtung Eigenverbrauch statt Volleinspeisung — durch die geplante Deckelung der Einspeiseleistung ebenso wie durch die Nullvergütung bei negativen Preisen. Eine Anlage, die von vornherein mit Speicher und auf hohen Eigenverbrauch ausgelegt ist, ist für beide Szenarien — altes und neues Recht — die robustere Wahl.
  3. Steuerbarkeit und Smart Meter einplanen. Die Entwicklung geht klar in Richtung steuerbarer, netzdienlicher Anlagen. Wer beim Bau bereits ein Energiemanagementsystem und die technischen Voraussetzungen für den späteren Smart-Meter-Rollout berücksichtigt, vermeidet spätere Nachrüstungen.

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Quellen und Stand der Recherche
Gesetzentwurf der Bundesregierung — EEG 2027, Drucksache 21/7867, Deutscher Bundestag, 7. September 2026 (abgerufen am 9. September 2026)
Kabinett beschließt EEG-Novelle und Netzpaket, Bundesregierung, 29. Juli 2026 (abgerufen am 9. September 2026)
EEG-Förderung und Fördersätze, Bundesnetzagentur (abgerufen am 9. September 2026)
Kabinett bringt EEG-2027-Novelle und Netzpaket auf den Weg, Solarserver, 29. Juli 2026 (abgerufen am 9. September 2026)
§ 51 EEG: Negative Strompreise & Nullvergütung (abgerufen am 9. September 2026)
Kurzgutachten: EEG-Förderlücke droht, pv magazine Deutschland, 8. Juli 2026 (abgerufen am 9. September 2026)

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Da sich das EEG 2027 noch im Gesetzgebungsverfahren befindet, können sich einzelne Regelungen bis zur endgültigen Verabschiedung noch ändern.

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