Zurück zu Aktuelles
Ratgeber~7 min Lesezeit

Steuerbox-Pflicht für PV-Anlagen ab 7 kWp — das Solarspitzengesetz erklärt

Seit Februar 2025 müssen neue PV-Anlagen ab 7 kWp fernsteuerbar sein. Wir erklären die 60-%-Drossel, den Bestandsschutz älterer Anlagen und wie Solaro das für Sie löst.

Wenn Sie sich gerade über eine neue Photovoltaik-Anlage informieren, stoßen Sie unweigerlich auf das Stichwort „Steuerbarkeit". Dahinter steckt das sogenannte Solarspitzengesetz, das seit dem 25. Februar 2025 vorschreibt, dass neue Anlagen ab 7 kWp vom Netzbetreiber abgeregelt werden können müssen. Das klingt zunächst nach einer Einschränkung — ist in der Praxis aber kaum spürbar, sofern die Anlage von Anfang an richtig gebaut wird. In diesem Beitrag erklären wir, was die Vorgabe genau bedeutet, wen sie betrifft, und wie wir die Anforderung für unsere Kundinnen und Kunden umsetzen.

Was das Solarspitzengesetz vorschreibt

Mit dem Solarspitzengesetz, das den § 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) reformiert hat, soll vor allem ein Problem gelöst werden: die immer häufigeren Erzeugungsspitzen rund um die Mittagszeit, wenn viele tausend Anlagen gleichzeitig in das Verteilnetz einspeisen. Ohne Gegenmaßnahmen können diese Spitzen lokale Netzabschnitte überlasten.

Die Lösung des Gesetzgebers: Jede neue PV-Anlage muss eine technische Schnittstelle besitzen, über die der zuständige Verteilnetzbetreiber die Einspeisung im Notfall kurzfristig reduzieren kann (§ 9 Abs. 1 EEG). Die eigentliche Steuerung erfolgt über zwei Komponenten — ein intelligentes Messsystem (kurz: iMSys oder Smart Meter Gateway) und eine vom Forum Netztechnik und Netzbetrieb (FNN) zertifizierte Steuerbox. Beide Bauteile werden im Zählerschrank verbaut und kommunizieren über eine gesicherte Leitung mit dem Netzbetreiber. Die konkrete 7-kWp-Schwelle, ab der der Messstellenbetreiber iMSys und Steuerungseinrichtung verpflichtend einbauen muss, steht dabei nicht im EEG selbst, sondern in § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG).

Wer betroffen ist — und wer nicht

Maßgeblich ist die installierte Leistung der Anlage und das Datum der Inbetriebnahme. Konkret:

Betroffen von der Pflicht zum Einbau von iMSys und Steuerbox sind:

  • Neuanlagen ab dem 25. Februar 2025 mit mehr als 7 kWp installierter Leistung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG) — also die typische Eigenheim-Anlage mit acht bis zwölf Kilowatt-Peak ebenso wie Anlagen auf Gewerbedächern.

Nicht von der Einbaupflicht betroffen — aber teils trotzdem von der 60-%-Drossel:

  • Bestandsanlagen vor dem 25. Februar 2025 — hier gilt voller Bestandsschutz: keine Nachrüstpflicht, keine 60-%-Drossel und keine Nullvergütung bei negativen Strompreisen. Die zugesagte EEG-Vergütung läuft 20 Jahre lang wie vereinbart weiter.
  • Anlagen zwischen 2 und 7 kWp — für sie ist der Einbau von iMSys und Steuerbox nicht Pflichteinbaufall, sie können ihn aber freiwillig veranlassen. Wichtig zu wissen: Die 60-%-Drossel selbst kennt im EEG keine 7-kWp-Untergrenze, sie gilt laut § 9 Abs. 2 EEG für alle Neuanlagen unter 25 kWp. Ohne freiwilligen Einbau kann die Drosselung bei dieser Anlagengröße also dauerhaft bestehen bleiben.
  • Stecker-Solargeräte (Balkonkraftwerke) bis 2 kWp installierter Leistung und bis 800 VA Wechselrichterleistung — explizit von § 9 EEG befreit.
  • Inselanlagen und Anlagen mit Null-Einspeisung — Systeme, die nicht in das öffentliche Netz einspeisen, bleiben außen vor.

Wichtig: Bei einer Erweiterung einer Bestandsanlage nach dem Stichtag fällt der neu hinzugebaute Teil unter die neuen Regeln. Die ursprüngliche Anlage bleibt geschützt.

Die 60-%-Drossel als Übergangsregelung

Der iMSys-Rollout läuft bundesweit Schritt für Schritt und die Wartezeit unterscheidet sich je nach Messstellenbetreiber und Region spürbar — belastbare bundesweite Durchschnittswerte sind uns nicht bekannt, in der Praxis berichten Branchenquellen von mehreren Monaten bis zur Installation. In dieser Übergangszeit greift eine pauschale Regel: Bis Smart Meter und Steuerbox vor Ort installiert und vom Netzbetreiber freigeschaltet sind, wird die Anlage auf 60 % ihrer installierten Leistung gedrosselt (§ 9 Abs. 2 EEG). Eine 10-kWp-Anlage darf dann höchstens 6 kW ins Netz speisen.

Was zunächst nach einem deutlichen Verlust klingt, ist in der Praxis meist überschaubar: Die Drossel greift nur an den Stunden im Jahr, in denen die Anlage tatsächlich an ihre Maximalleistung kommt — typischerweise an wolkenlosen Sommer-Mittagen. An den meisten Tagen produziert die Anlage gar nicht so viel, dass die 60-%-Schwelle erreicht würde. Branchenschätzungen beziffern den Verlust auf niedrige einstellige Prozentpunkte des Jahresertrags, abhängig von Ausrichtung, Speichergröße und Eigenverbrauchsquote — eine amtliche, allgemeingültige Zahl dazu gibt es nicht. Sobald iMSys und Steuerbox aktiv sind, fällt die Drossel weg und die Anlage darf wieder die volle Leistung einspeisen.

Drei Wege zur vollen Einspeisung

Das Gesetz lässt drei Pfade offen, wie sich die 60-%-Drossel vermeiden oder beenden lässt:

  1. Smart Meter plus FNN-Steuerbox. Der reguläre Weg für Eigenheim- und kleinere Gewerbeanlagen. Sobald die beiden Geräte installiert und vom Verteilnetzbetreiber freigeschaltet sind, wird die Anlage in den 100-%-Status überführt. Der Netzbetreiber kann auch danach noch in Ausnahmesituationen (Netzengpässen) ferngesteuert eingreifen — das ist der Sinn der Regelung —, betrifft in der Praxis aber nur wenige Stunden im Jahr.
  2. Direktvermarktung. Statt der festen EEG-Vergütung wird der Solarstrom über einen Direktvermarkter zum Marktpreis verkauft. Dieser übernimmt die Steuerung vertraglich. Für Eigenheim-Anlagen unter etwa 15 bis 20 kWp lohnt sich der Wechsel meistens nicht, weil die Service-Gebühren den Vorteil aufzehren. Bei größeren Anlagen oder mit Blick auf zukünftige Reformen kann Direktvermarktung jedoch eine sinnvolle Option sein.
  3. Bestandsanlagen-Status. Anlagen, die nachweislich vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb gegangen sind, behalten dauerhaft ihre alten Konditionen — also ohne Drossel, ohne Nullvergütung bei negativen Preisen.

Wie Solaro die Anforderung in Berlin und Brandenburg umsetzt

Für unsere Kundinnen und Kunden ist die Steuerbarkeitspflicht weitgehend unsichtbar. Smart Meter Gateway und FNN-Steuerbox sind bei jeder neuen Solaro-Anlage ab 7 kWp Bestandteil des Standard-Lieferumfangs. Wir planen den Zählerschrank von Anfang an so, dass beide Komponenten Platz finden, und stimmen die Inbetriebsetzung mit dem zuständigen Verteilnetzbetreiber ab — in Berlin in der Regel mit der Stromnetz Berlin GmbH, in Brandenburg mit E.DIS oder den lokalen Stadtwerken.

Solange der grundzuständige Messstellenbetreiber das iMSys noch nicht installiert hat, läuft die Anlage rechtskonform mit der 60-%-Drossel. Sobald die Technik vor Ort ist, kümmern wir uns um die Anmeldung der Steuerbox und die Freischaltung beim Netzbetreiber — das läuft über unseren Elektrofachbetrieb. Bei der Eintragung im Marktstammdatenregister, auch bei späteren Änderungen wie der 100-%-Freigabe, unterstützen wir Sie gerne; die Eintragung selbst nimmt als Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber weiterhin Ihr eigenes MaStR-Konto vor.

Wir empfehlen jeder neuen Anlage einen passend dimensionierten Batteriespeicher. Damit lässt sich der überschüssige Mittagsstrom, der während der Drossel-Phase nicht ins Netz fließen darf, vor Ort sinnvoll nutzen — typischerweise für die Wärmepumpe am Abend, für das Laden des Elektroautos oder als Reserve für den nächsten Bewölkungstag. So bleibt der wirtschaftliche Effekt der Übergangsphase im einstelligen Prozentbereich.

Fazit

Das Solarspitzengesetz wirkt auf den ersten Blick nach Bürokratie, ist in der Praxis aber eine geordnete Antwort auf reale Netzengpässe — und für Anlagenbetreiber kaum spürbar. Wer eine neue PV-Anlage plant, sollte trotzdem darauf achten, dass der Installateur Smart Meter und FNN-Steuerbox mitdenkt und den Zählerschrank entsprechend vorbereitet. Spätere Nachrüstungen sind sonst mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden.

Sie überlegen, eine neue Photovoltaik-Anlage anzuschaffen, oder haben Fragen zur Steuerbarkeit Ihrer bestehenden Anlage? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Erreichen Sie uns telefonisch unter 030 - 62 93 93 49-0 oder per E-Mail an info@solaro-pv.de. Noch schneller geht es über unseren Konfigurator: In wenigen Schritten erfassen Sie die wichtigsten Eckdaten zu Ihrem Vorhaben — anschließend meldet sich ein Vertriebsmitarbeiter persönlich bei Ihnen.

Quellen und Stand der Recherche
— § 9 EEG 2023 — Technische Vorgaben, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 24. September 2026)
— § 29 MsbG — Pflichteinbau intelligenter Messsysteme bei Erzeugungsanlagen, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 24. September 2026)
— Solarspitzen-Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht — Neuregelungen gelten ab 25. Februar, pv magazine Deutschland, 24. Februar 2025 (Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 51 vom 24.02.2025 — Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen)
— Welche technischen Vorgaben gemäß § 9 EEG sind für EEG-Anlagen zu beachten?, Clearingstelle EEG/KWKG (abgerufen am 24. September 2026)
— Unsere Einordnung zu Nullvergütung bei negativen Strompreisen und Bestandsschutz folgt derselben Faktenlage wie unser Beitrag EEG 2027: Was sich für Photovoltaik-Betreiber ändert sowie unsere Förderübersicht.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Einzelne Fristen und Verfahrensdetails (z. B. die Dauer des iMSys-Rollouts bei Ihrem Messstellenbetreiber) können regional abweichen.

Ihr Solaro-Team

Artikel teilen:E-MailWhatsApp
Alle Artikel ansehen

Mehr erfahren?

Finden Sie heraus, wie viel Sie mit einer Solaranlage sparen können.

Zum Solar-Konfigurator